 TAUCHCLUB NEPTUN MUTTENZ
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| | Inhalt |
Art. 1: Art. 2: Art. 3: Art. 4: Art. 5: Art. 6: Art. 7: Art. 8: Art. 9: Art. 10: Art. 11: Art. 12: |
Name, Sitz, Form
Ziele, Zweck und Mittel
Mitgliedschaft, Mitglieder und Gönner
Aufnahme
Austritt und Ausschluss
Stimmrecht
Organe
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Revisoren/Revisorinnen
Haftbarkeit und Verantwortung
Auflösung des Vereins
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Art. 1
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Name, Sitz, Form
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| Art. 1.1 |
Unter dem Namen Tauchclub Neptun Muttenz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
| Art. 1.2 |
Der Verein ist Mitglied des SUSV. Jedem Aktivmitglied und brevetiertem Jugendmitglied ist die Mitgliedschaft beim SUSV freigestellt.
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| Art. 1.3 |
Der Vorstand verpflichtet sich dem Verein gegenüber mittels Kollektivunterschrift zu Zweien.
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Art. 2
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Ziele, Zweck und Mittel
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| Art. 2.1 |
Ziele des Tauchclubs sind:
- Förderung des Tauchsportes, ausgenommen Leistungs- und
Wettkampfsport.
- Aus- und Weiterbildung der Mitglieder im Rahmen der
Möglichkeiten des Clubs.
- Förderung des umweltgerechten Tauchens in und um den
Tauchsport.
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| Art. 2.2 |
Der Tauchclub setzt sich für den Erhalt und
die Pflege der Unterwasserwelt ein. Teilnahme an Unterwasserjagden ist den
Mitgliedern verboten.
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| Art. 2.3 |
Die finanziellen Mittel des Tauchclubs
stammen aus den Jahresbeiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder sowie Spenden
und Einnahmen von Gönnern.
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| Art. 2.4 |
Der Tauchclub verfolgt keine kommerziellen
Ziele und ist politisch und konfessionell neutral.
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Art. 3
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Mitgliedschaft, Mitglieder und Gönner
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| Art. 3.1 |
Jede Person die das 14. (vierzehnte)
Altersjahr vollendet hat, kann Vereinsmitglied werden.
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| Art. 3.2 |
Jedes Mitglied ist verpflichtet den von der
Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu bezahlen.
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| Art. 3.3 |
Es gibt folgende Mitgliedschaften:
- Jugendmitglied
- Aktivmitglied mit SUSV-Mitgliedschaft
- Aktivmitglied ohne SUSV-Mitgliedschaft
- Passivmitglied
- Gönner
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| Art. 3.4 |
Bis zur Volljährigkeit gilt ein Mitglied
als Jugendmitglied.
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| Art. 3.5 |
Aktivmitglieder ohne SUSV-Mitgliedschaft bezahlen den gleichen Jahresgesamtbetrag wie die Aktivmitglieder mit SUSV-Mitgliedschaft direkt in die Clubkasse des TC Neptun. top |
Art. 4
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Aufnahme
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| Art. 4.1 |
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft ist bis zur nächsten Generalversammlung provisorisch. Die General-versammlung entscheidet über die definitive Aufnahme.
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Art. 5
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Austritt und Ausschluss
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| Art. 5.1 |
Ein Austritt ist jederzeit möglich. Der
Austritt hat schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag
des laufenden Jahres muss vollständig entrichtet sein und es besteht kein
Anspruch auf Rückerstattung.
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| Art. 5.2 |
Ein Mitglied kann per sofort aus dem Club
ausgeschlossen werden:
- Wenn gegen die Statuten verstossen wird.
- Wenn absichtlich oder grobfahrläsig gegen die Clubinteressen verstossen wird.
- Wenn der Jahresbeitrag nach einer Mahnung immer noch aussteht.
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Art. 6
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Stimmrecht
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| Art. 6.1 |
Aktivmitglieder haben an der Generalversammlung eine Stimmberechtigung. Passivmitglieder können beratend an Diskussionen teilnehmen, haben jedoch keine Stimme.
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Art. 7
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Organe
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| Art. 7.1 |
Es bestehen folgende Organe:
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand (VS)
- die Revisoren/Revisorinnen
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Art. 8
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Die Generalversammlung
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| Art. 8.1 |
Die Generalversammlung ist das oberste
Organ des Tauchclubs und setzt sich durch die Gesamtheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder zusammen.
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| Art. 8.2 |
Die Generalversammlung wird vom Vorstand
mindestens 30 (dreissig) Tage vor dem festgesetzten Datum mit Rundschreiben an
alle Mitglieder einberufen. Diesem Schreiben ist eine Traktandenliste
beizulegen.
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| Art. 8.3 |
Die ordentliche Generalversammlung findet
einmal jährlich statt (Anfang Jahr).
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| Art. 8.4 |
Die ausserordentliche Generalversammlung
kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn 1/5 der Aktivmitglieder
dies wünschen.
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| Art. 8.5 |
Das einfache Mehr der Stimmen entscheidet.
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| Art. 8.6 |
Für Statutenänderungen des Vereins braucht
es eine 2/3 Mehrheit der Stimmen.
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| Art. 8.7 |
Anträge müssen bis zu einem vom Vorstand
festgesetzten Termin an diesen eingereicht werden. Über Anträge, die nicht
fristgerecht eingereicht werden, können keine Beschlüsse gefasst werden.
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| Art. 8.8 |
Der Präsident/die Präsidentin leitet die Versammlung.
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| Art. 8.9 |
Zuständigkeit der Generalversammlung:
- Jährliche Wahl des Vorstandes und der Revisoren/Revisorinnen.
- Genehmigung das Vorstandsberichtes sowie Rechnungs- und Revisorenberichtes.
- Beschlussfassung über die definitive Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Festlegung der Jahresbeiträge.
- Statutenänderungen.
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
- Die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind
für sämtliche Mitglieder verbindlich.
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Art. 9
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Der Vorstand
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| Art. 9.1 |
Der Vorstand ist das ausführende Organ des
Vereins.
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| Art. 9.2 |
Dem Vorstand gehören an:
- der Präsident/die Präsidentin
- der Sekretär/die Sekretärin oder Aktuar/Aktuarin
- der technische Leiter/die technische Leiterin
- der Kassier/die Kassiererin
- der Beisitzer/die Beisitzerin
- der Stellvertreter/die Stellvertreterin des technischen Leiters/der
technischen Leiterin
- der Redaktor/ die Redaktorin
Ein Vorstandsmitglied wird zusätzlich als Vizepräsident/ Vizepräsidentin vom Vorstand gewählt. ieser/diese übernimmt die Funktion des Präsidenten/der Präsidentin bei dessen/deren Abwesenheit. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung erweitert werden.
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| Art. 9.3 |
Der Vorstand triff sich auf Einladung des
Präsidenten/der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern (mindestens 4x
jährlich).
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| Art. 9.4 |
Der Vorstand entscheidet nach Mehrheit der
Vorstandsmitglieder. Seine Sitzungen sind gültig, wenn mindestens 4 (vier)
Vorstandsmitglieder, der Präsident/die Präsidentin eingeschlossen, anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
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| Art. 9.5 |
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
- Vertretung des Vereins nach Aussen.
- Geschäfte erledigen, die nicht von der Generalversammlung erledigt werden müssen oder können.
- Alle Schritte unternehmen, um das gute Funktionieren das Vereins zu gewährleisten.
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| Art. 9.6 |
Der Vorstand ist ermächtigt, pro Jahr (vom
letzten Kassenabschluss an gerechnet) neben dem Budget selbständig über
Ausgaben zu entscheiden, die bis zu 1/5 des Clubkapitals betragen können.
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Art. 10
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Die Revisoren/Revisorinnen
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| Art. 10.1 |
Die Generalversammlung wählt jedes Jahr 2
(zwei) Revisoren/Revisorinnen, die nicht unbedingt Mitglieder des Vereins sein
müssen.
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| Art. 10.2 |
Ein Revisor/ eine Revisorin kann nach 2
(zwei) aufeinanderfolgenden Amtsperioden für mindestens 1 (ein) Jahr nicht
wieder gewählt werden.
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| Art. 10.3 |
Die Revisoren/Revisorinnen prüfen die
Jahresrechnung sowie die Mitgliederliste und haben jederzeit das Recht,
Einblick in die Bücher zu nehmen.
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| Art. 10.4 |
Die Revisoren/Revisorinnen erstatten der
Generalversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.
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Art. 11
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Haftbarkeit und Verantwortung
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| Art. 11.1 |
Das Vereinsvermögen dient einzig und allein
den Aktivitäten des Vereins. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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| Art. 11.2 |
Jedes Mitglied ist für seinen
Versicherungsschutz persönlich verantwortlich.
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Art. 12
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Auflösung des Vereins
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| Art. 12.1 |
Die Auflösung des Vereins kann nicht
beschlossen werden, solange 5 (fünf) Mitglieder des Vereins ihre Bereitschaft
erklären, die Aktivitäten das Vereins weiterzuführen.
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| Art. 12.2 |
Im Falle einer Auflösung geht das
Vereinsvermögen an eine Vereinigung der öffentlichen Wohlfahrt.
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Die vorliegenden Statuten wurden
an der Generalversammlung vom 29.11.1991 in Muttenz beschlossen und an der
Generalversammlung vom 05.02.1999 in Frenkendorf geändert. Sie treten mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
der Präsident / die Präsidentin

12.01.2004: An der GV 2003 beschlossene Änderungen aufgenommen
08.02.2010: An der GV vom 05.02.2010 beschlossene Änderungen aufgenommen
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