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  TAUCHCLUB NEPTUN MUTTENZ

Titel Statuten
 Inhalt
  Art.   1:
Art.   2:
Art.   3:
Art.   4:
Art.   5:
Art.   6:
Art.   7:
Art.   8:
Art.   9:
Art. 10:
Art. 11:
Art. 12:
Name, Sitz, Form
Ziele, Zweck und Mittel
Mitgliedschaft, Mitglieder und Gönner
Aufnahme
Austritt und Ausschluss
Stimmrecht
Organe
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Revisoren/Revisorinnen
Haftbarkeit und Verantwortung
Auflösung des Vereins


Art. 1




Name, Sitz, Form


Art. 1.1

Unter dem Namen „Tauchclub Neptun Muttenz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 1.2

Der Verein ist Mitglied des SUSV. Jedem Aktivmitglied und brevetiertem Jugendmitglied ist die Mitgliedschaft beim SUSV freigestellt.

Art. 1.3

Der Vorstand verpflichtet sich dem Verein gegenüber mittels Kollektivunterschrift zu Zweien.

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Art. 2




Ziele, Zweck und Mittel


Art. 2.1

Ziele des Tauchclubs sind:

  • Förderung des Tauchsportes, ausgenommen Leistungs- und Wettkampfsport.
  • Aus- und Weiterbildung der Mitglieder im Rahmen der Möglichkeiten des Clubs.
  • Förderung des umweltgerechten Tauchens in und um den Tauchsport.

Art. 2.2

Der Tauchclub setzt sich für den Erhalt und die Pflege der Unterwasserwelt ein. Teilnahme an Unterwasserjagden ist den Mitgliedern verboten.

Art. 2.3

Die finanziellen Mittel des Tauchclubs stammen aus den Jahresbeiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder sowie Spenden und Einnahmen von Gönnern.

Art. 2.4

Der Tauchclub verfolgt keine kommerziellen Ziele und ist politisch und konfessionell neutral.

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Art. 3




Mitgliedschaft, Mitglieder und Gönner


Art. 3.1

Jede Person die das 14. (vierzehnte) Altersjahr vollendet hat, kann Vereinsmitglied werden.

Art. 3.2

Jedes Mitglied ist verpflichtet den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu bezahlen.

Art. 3.3

Es gibt folgende Mitgliedschaften:

  • Jugendmitglied
  • Aktivmitglied mit SUSV-Mitgliedschaft
  • Aktivmitglied ohne SUSV-Mitgliedschaft
  • Passivmitglied
  • Gönner

Art. 3.4

Bis zur Volljährigkeit gilt ein Mitglied als Jugendmitglied.

Art. 3.5

Aktivmitglieder ohne SUSV-Mitgliedschaft bezahlen den gleichen Jahresgesamtbetrag wie die Aktivmitglieder mit SUSV-Mitgliedschaft direkt in die Clubkasse des TC Neptun.

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Art. 4




Aufnahme


Art. 4.1

Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft ist bis zur nächsten Generalversammlung provisorisch. Die General-versammlung entscheidet über die definitive Aufnahme.

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Art. 5




Austritt und Ausschluss


Art. 5.1

Ein Austritt ist jederzeit möglich. Der Austritt hat schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres muss vollständig entrichtet sein und es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

Art. 5.2

Ein Mitglied kann per sofort aus dem Club ausgeschlossen werden:

  • Wenn gegen die Statuten verstossen wird.
  • Wenn absichtlich oder grobfahrläsig gegen die Clubinteressen verstossen wird.
  • Wenn der Jahresbeitrag nach einer Mahnung immer noch aussteht.

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Art. 6




Stimmrecht


Art. 6.1

Aktivmitglieder haben an der Generalversammlung eine Stimmberechtigung. Passivmitglieder können beratend an Diskussionen teilnehmen, haben jedoch keine Stimme.

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Art. 7




Organe


Art. 7.1

Es bestehen folgende Organe:

  1. die Generalversammlung (GV)
  2. der Vorstand (VS)
  3. die Revisoren/Revisorinnen

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Art. 8




Die Generalversammlung


Art. 8.1

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Tauchclubs und setzt sich durch die Gesamtheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zusammen.

Art. 8.2

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 (dreissig) Tage vor dem festgesetzten Datum mit Rundschreiben an alle Mitglieder einberufen. Diesem Schreiben ist eine Traktandenliste beizulegen.

Art. 8.3

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt (Anfang Jahr).

Art. 8.4

Die ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn 1/5 der Aktivmitglieder dies wünschen.

Art. 8.5

Das einfache Mehr der Stimmen entscheidet.

Art. 8.6

Für Statutenänderungen des Vereins braucht es eine 2/3 Mehrheit der Stimmen.

Art. 8.7

Anträge müssen bis zu einem vom Vorstand festgesetzten Termin an diesen eingereicht werden. Über Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können keine Beschlüsse gefasst werden.

Art. 8.8

Der Präsident/die Präsidentin leitet die Versammlung.

Art. 8.9

Zuständigkeit der Generalversammlung:

  • Jährliche Wahl des Vorstandes und der Revisoren/Revisorinnen.
  • Genehmigung das Vorstandsberichtes sowie Rechnungs- und Revisorenberichtes.
  • Beschlussfassung über die definitive Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Festlegung der Jahresbeiträge.
  • Statutenänderungen.
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
  • Die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind für sämtliche Mitglieder verbindlich.

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Art. 9




Der Vorstand


Art. 9.1

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.

Art. 9.2 Dem Vorstand gehören an:
  1. der Präsident/die Präsidentin
  2. der Sekretär/die Sekretärin oder Aktuar/Aktuarin
  3. der technische Leiter/die technische Leiterin
  4. der Kassier/die Kassiererin
  5. der Beisitzer/die Beisitzerin
  6. der Stellvertreter/die Stellvertreterin des technischen Leiters/der technischen Leiterin
  7. der Redaktor/ die Redaktorin

Ein Vorstandsmitglied wird zusätzlich als Vizepräsident/ Vizepräsidentin vom Vorstand gewählt. ieser/diese übernimmt die Funktion des Präsidenten/der Präsidentin bei dessen/deren Abwesenheit. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung erweitert werden.

Art. 9.3

Der Vorstand triff sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern (mindestens 4x jährlich).

Art. 9.4

Der Vorstand entscheidet nach Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Seine Sitzungen sind gültig, wenn mindestens 4 (vier) Vorstandsmitglieder, der Präsident/die Präsidentin eingeschlossen, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 9.5

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
  • Vertretung des Vereins nach Aussen.
  • Geschäfte erledigen, die nicht von der Generalversammlung erledigt werden müssen oder können.
  • Alle Schritte unternehmen, um das gute Funktionieren das Vereins zu gewährleisten.

Art. 9.6

Der Vorstand ist ermächtigt, pro Jahr (vom letzten Kassenabschluss an gerechnet) neben dem Budget selbständig über Ausgaben zu entscheiden, die bis zu 1/5 des Clubkapitals betragen können.

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Art. 10




Die Revisoren/Revisorinnen


Art. 10.1

Die Generalversammlung wählt jedes Jahr 2 (zwei) Revisoren/Revisorinnen, die nicht unbedingt Mitglieder des Vereins sein müssen.

Art. 10.2

Ein Revisor/ eine Revisorin kann nach 2 (zwei) aufeinanderfolgenden Amtsperioden für mindestens 1 (ein) Jahr nicht wieder gewählt werden.

Art. 10.3

Die Revisoren/Revisorinnen prüfen die Jahresrechnung sowie die Mitgliederliste und haben jederzeit das Recht, Einblick in die Bücher zu nehmen.

Art. 10.4

Die Revisoren/Revisorinnen erstatten der Generalversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.

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Art. 11




Haftbarkeit und Verantwortung


Art. 11.1

Das Vereinsvermögen dient einzig und allein den Aktivitäten des Vereins. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 11.2

Jedes Mitglied ist für seinen Versicherungsschutz persönlich verantwortlich.

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Art. 12




Auflösung des Vereins


Art. 12.1

Die Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werden, solange 5 (fünf) Mitglieder des Vereins ihre Bereitschaft erklären, die Aktivitäten das Vereins weiterzuführen.

Art. 12.2

Im Falle einer Auflösung geht das Vereinsvermögen an eine Vereinigung der öffentlichen Wohlfahrt.

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Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 29.11.1991 in Muttenz beschlossen und an der Generalversammlung vom 05.02.1999 in Frenkendorf geändert. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

der Präsident / die Präsidentin

Unterschrift Präsident

12.01.2004: An der GV 2003 beschlossene Änderungen aufgenommen

08.02.2010: An der GV vom 05.02.2010 beschlossene Änderungen aufgenommen

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letzte Änderung: 08.02.2010; www.tcneptun.ch